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Grundsteuer
Neue Möglichkeiten gegen zu hohe Bewertung
Die obersten Finanzbehörden der elf Länder, die das Grundsteuer-Bundesmodell anwenden, haben sich auf einen gemeinsamen Umgang mit den von Haus & Grund Deutschland unterstützten erfolgreichen Bundesfinanzhof-Beschlüssen geeinigt.
Die Erlasse vom 24. Juni 2024 zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab 1. Januar 2025 ermöglichen ein Vorgehen gegen zu hohe Grundsteuerwerte. Sie setzen die von Haus & Grund Deutschland als Musterverfahren unterstützten Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2024 II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) um. Darin hatte der BFH in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen geringeren Grundsteuerwert nachzuweisen.
Alle Länder mit Bundesmodell haben sich verpflichtet, den Erlass anzuwenden. Das sind: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Wann auf Erlass verweisen?
Sinnvoll ist ein Vorgehen mit Verweis auf den Erlass gegen die zu hohe Bewertung aber nur dann, wenn der Eigentümer nachvollziehbar darlegen kann, dass das Grundstück am 1. Januar 2022 um 40 Prozent oder mehr unter dem Wert aus dem Bescheid des Finanzamts lag. Dieses fordert hierfür zunächst nur eine schlüssige Darlegung. Im Anschluss aber setzt der Fiskus eine Frist zur Vorlage entweder:
- eines Gutachtens des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind oder
- eines Kaufvertrages über das Grundstück, der maximal entweder ein Jahr vor oder ein Jahr nach dem Stichtag 1. Januar 2022 datiert.
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Fazit von Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik
„Für das zum Nachweis zumeist notwendige Wertgutachten eines anerkannten Gutachters entstehen regelmäßig deutlich vierstellige Kosten. Der Eigentümer sollte daher über klare Indizien verfügen, die eine mindestens 40-prozentige Wertabweichung belegen können.
Wurde zuvor kein fristgerechter Einspruch eingelegt oder ein Einspruch abgelehnt und nicht geklagt, ist der Wertbescheid „bestandskräftig“ geworden. In diesem Fall gilt die Besonderheit, dass die Abweichung nach unten im Vergleich zum Wert im Bescheid dann aber mehr als 15.000 Euro betragen muss, damit nach den Vorgaben des Ländererlasses eine Korrektur erfolgen kann."